Nachtarbeit-, Feiertags- und Sonntagsarbeit was muss ich beachten?
Worauf hab ich einen Anspruch?
Es gibt leider keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrem Lohn, jedoch kann es einen Anspruch geben, wenn es eine Betriebsvereinbarung, einen Tarif- oder Arbeitsvertag für Arbeitnehmer gibt, die Sonntags- oder Feiertags arbeiten. Es gibt allerdings einen Anspruch auf einen zusätzlichen Ruhetag.
Bei Nachtarbeit sind die Arbeitgeber jedoch zu einem Zuschlag verpflichtet oder sie müssen den leistenden Arbeitnehmer zusätzlich bezahlte freie Tage geben.
Es werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, wenn die gezahlten Zuschläge eine bestimmt Höchstgrenze überschreiten.
Gemessen wird die Steuerfreiheit am Grundlohn = Stundenlohn.
Der Grundlohn, zu dem z. B. auch Sachbezüge oder vermögenswirksame Leistungen gerechnet werden, ist auf 50 Euro pro Stunde gedeckelt und bis zu einer Grenze von 25 Euro beitragsfrei.
Die Zuschläge müssen anhand der tatsächlich gearbeiteten Stunden ermittelt werden, eine Pauschale ist nicht zulässig.
Steuerfreie Zuschläge können zum Teil kombiniert werden.
Möglich ist das bei Nacht- und Sonntagszuschlag und bei Nacht- und Feiertagszuschlag.
Bei Sonntags- und Feiertagszuschlag ist dies nicht möglich. Hier gilt die Steuerfreiheit nur für den Feiertagszuschlag, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt.
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ACEA:
Die ACEA GmbH hat sich auf betriebswirtschaftliche und sicherheitstechnische Lösungen spezialisiert. Unser Team setzt sich aus Spezialisten der Bereiche Security Management, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Personal, Internet und Netzwerktechnik zusammen.
Autorin:
Diana Franke, ACEA GmbH, Beraterin für den Bereich Personalabrechnung. Sie betreut Kunden bei der Einführung von SP_Personalabrechnung.
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