Was bedeutet das für ein Unternehmen?
Änderungen prüfen
Auch in diesem Jahr kommen auf Unternehmen Änderungen im Umsatzsteuerrecht zu. Neben der Anpassung des Umsatzsteuervoranmeldungsformulars haben wir Ihnen ein paar wichtige Punkte im Telegrammstil aufgelistet. Bitte klären Sie mit Ihrem Steuerberater die für Sie relevanten Änderungen in 2023 ab. Beachten Sie, manche Änderungen betreffen neben Ihrer Finanzbuchhaltung auch Ihre betriebswirtschaftliche Softwarelösung wie beispielsweise Ihr ERP.
Abschlagsanforderungen B2B
Ebenso ist eine Änderung von Abschlagszahlungen bei 19 % Umsatzsteuer nicht zwingend erforderlich. Somit hat der B2B Empfänger auch die Berechtigung 19 % Vorsteuer anzusetzen. Abschlagsanforderungen die ab dem 01.10.2022 gestellt wurden müssen nicht geändert werden. Eine Anpassung kann dann in der Jahresrechnung erfolgen. Die Grundsätze sind für alle Umsätze vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 anzuwenden.
Bitte klären Sie bei Bedarf die Sachverhalten mit Ihrem Steuerberater.
Änderung auf 7 % für bestimmte Leistungen
Die Ermäßigung des Steuersatzes auf 7 % für:
- Erdgas-Lieferung
- Fernwärme-Lieferung
- Legen eines Hausanschlusses für obige Wärmelieferungen
Es gelten auch Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelungen wie beispielsweise die Zulässigkeit der Abrechnung nach Gastagen.
Einführung neuer Steuersatz 0% für kleine Photovoltaik Anlagen
Erstmals wird in Deutschland durch einen neuen § 12 Abs. 3 UStG ein sog. "0 %-Steuersatz" eingeführt, der für Leistungen im Zusammenhang mit kleineren Photovoltaikanlagen gilt. Die Neuregelung ist für alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 1.1.2023 ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass dem Lieferant keine Umsatzsteuer entsteht, er für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen jedoch den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.
Wie sollten Sie vorgehen?
Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, welche gesetzlichen Änderungen auf Ihr Unternehmen zutrifft. Nach dieser Analyse prüfen Sie, woher die Daten kommen.
Erstellen Sie beispielsweise Abschlagsrechnungen, besprechen Sie den Sachverhalt mit Ihrem Softwarebetreuer und Ihren Kollegen in der Rechnungserstellung. Dokumentieren Sie Ihre Anforderungen und erarbeiten Sie eine Vorgehensweise. Diese Dokumente können Sie im Unternehmen zu den betroffenen Abteilungen weitergeben. Damit haben Sie eine dokumentierte Vorgehensweise für alle Beteiligten (denken Sie dabei auch an externe Ansprechpartner wie beispielsweise Ihren Steuerberater).
Bei Fragen zu Ihrer betriebswirtschaftlichen Lösung steht Ihnen das ACEA Team gerne zur Seite. Melden Sie sich einfach bei unserem Support.
Bildnachweise Thomas Jansa - Fotolia