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Wenn Urlaub im Unternehmen zum Zankapfel wird...

Verjährt der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters?

Grundsätzlich ja, der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters verjährt in der Regel gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urlaub entstanden ist und der Mitarbeiter ihn nicht genommen hat.

 

§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Verjährung des Urlaubsanspruchs. Der Gesetzestext lautet:

"Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderhalbjahr zu übertragen."

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer den Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres zu gewähren und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Urlaub innerhalb desselben Kalenderjahres zu nehmen. Soviel mal zu grundsätzlich ja.

 

Die §§195 BGB und 199 BGB

Macht ein Arbeitnehmer die Ansprüche auf Resturlaub nicht geltend, dann verjähren die Ansprüche laut §§ 195,199 BGB drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Was regelnt die §§ 195 BGB und 199 BGB?

§ 195 BGB regelt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche, die nicht durch andere Gesetze einer besonderen Verjährungsfrist unterliegen. Demnach verjähren solche Ansprüche innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen und den Schuldner, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

§ 199 BGB regelt die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung. Demnach wird die Verjährung durch die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt. Die Hemmung dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Die Verjährung kann auch neu beginnen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber eine Leistung erbringt, die den Anspruch ganz oder teilweise erfüllt oder wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen, jedoch nicht vor dem Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde oder die Anerkennung erfolgte.

Ein Urlaubsanspruch verjährt nicht, wenn Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber nicht hinreichend darauf hingewiesen worden sind, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen und vom Arbeitgeber nicht in der Lage versetzt wurden, diesen Anspruch wahrzunehmen.

 

Die Ausnahmen

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel. Wenn ein Mitarbeiter aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit oder Mutterschaft) den Urlaub nicht nehmen konnte, kann der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Dies gilt jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum und nur bis zum 31. März des Folgejahres.

Und dann wären dann eventuell noch folgende §§ zu beachten

 

Laut §§1,3 Abs. 1 BurlG: 

Es gibt einen Mindesturlaub pro Jahr zu beachten 
(20 Urlaubstage bei 5 und 24 Urlaubstage bei 6 Werktagen/Woche).

Laut §208 SGB IX aF: 

Liegt eine Schwerbehinderung von zumindest 50% vor,
dann ergibt sich ein Anspruch von 5 Zusatzurlaubstagen. 

Laut Manteltarifverträgen: 

Manteltarifverträge beinhalten immer bessere Bedingungen für
Arbeitnehmer:innen als der gesetzliche Mindeststandard. 

Laut Betriebsvereinbarungen: 

Betriebsvereinbarungen beinhalten in der Regel bessere Bedingungen
als in Manteltarifverträgen oder verweisen darauf. 

Laut Arbeitsvertrag:

In Arbeitsverträgen müssen Urlaubstage laut Nachweisgesetz konkretisiert werden.
Arbeitnehmer:innen können hierbei auf bessere Bedingungen treffen
als der gesetzliche Mindeststandard oder der manteltarifliche/tarifliche Mindeststandard. 

 

Auch bei Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs verjährt der Anspruch nicht, sondern bleibt bestehen. In diesem Fall kann der Mitarbeiter den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt antreten, wenn er wieder arbeitsfähig ist.

 

Und die Dinge ändern sich! 

Es ist wichtig zu beachten, dass es möglicherweise andere Vorschriften geben kann, die den Verjährungszeitraum für den Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters verlängern oder verkürzen. Vorgaben ändern sich und bedürfen immer der Einzelfallbetrachtung.

Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.

 

Wer ist ACEA?

Die ACEA GmbH hat sich auf betriebswirtschaftliche und sicherheitstechnische Lösungen spezialisiert. Unser Team setzt sich aus Spezialisten der Bereiche Security Management, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Personal, Internet und Netzwerktechnik zusammen.

 

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Autorin: 

Monika Haslbeck, Geschäftsführerin der ACEA GmbH und Bilanzbuchhalterin, begleitet seit 2001 erfolgreich Unternehmen bei der Einführung digitaler Prozesse. Sie gibt Ihnen bewährte Tipps aus der Praxis und zeigt Lösungen auf. Als Gewinner der "Pack ma´s digital" Initiative der IHK stellte die ACEA GmbH Ihre Kompetenz unter Beweis.

 

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/ Autor: Monika Haslbeck / Anzahl der Ansichten: 291 / Kommentare: 0 /
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Kategorien:Personal - HR
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