Erlass vom 13.03.2019 bringt Klarheit
Jobrad - wie wird es steuerlich behandelt?
1 Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG
wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
2 Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad
erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.
3 Die Freigrenze für Sachbezüge
nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der Rdnr. 2 anzuwenden.
4 Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte
(z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn
diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.
6 Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen
(z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
7 Dieser Erlass ergeht
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 23. November 2012 (BStBl I S. 1224) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle Bundesfinanzministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2019-03-13-gleich-lautende-erlasse-steuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-elektro-fahrraedern-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Zusammenfassung:
Grundsätzlich unterliegt das Jobrad der 1 % Regelung, ABER:
Beteiligt sich der Mitarbeiter per Gehaltsumwandlung an den Kosten für das JobRad, halbiert sich die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung. Die Besteuerung wird von 1 % um 50 % halbiert = 0,5 % halbiert.
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das JobRad zusätzlich zum Gehalt, entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung. Das JobRad ist für den Mitarbeiter kosten- und steuerfrei.
Dies gilt für die Überlassung zwischen dem 31.12.2018 und 01.01.2022. Besondere Beachtung finden Ebikes. Siehe Punkt 6!
Unterschied zwischen EBike und Pedelecs:
Bei einem Pedelec muss der Fahrer noch selbst in die Pedale treten, damit der Motor seine Kraft entfalten kann. Pedelecs sind daher ein Fahrrad und sind zulassungsfrei.
E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Ein E-Bike ist je nach km/h Begrenzung entweder ein Leichtmofa oder ein Kleinkraftrad. Im Gegensatz zu den Pedelecs, benötigen Sie keinerlei Pedalkraft für die Fortbewegung. Diese Räder sind zulassungspflichtig.
Es lohnt sich auf alle Fälle mit dem Rad in die Arbeit zu fahren. Es hält gesund und macht Spaß. Selbstverständlich gibt es für ACEA Mitarbeiter die Möglichkeit ein Jobrad zu nutzen.
Autor Monika Haslbeck,
Geschäftsführerin der ACEA GmbH
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